§ 1 Anwendungs- und Geltungsbereich
Nachstehend folgen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
MakroSolutions GmbH
Mommsenstrasse 6
D-04329 Leipzig
Tel.: +49(0)341 225226-00
Fax: +49(0)341 225226-69
E-Mail: info@makrosolutions.com
Web: www.makrosolutions.com
Registergericht: Amtsgericht Leipzig, HRB 28929
Steuer-Nr.: 232/114/11406
USt.-ID-Nr.: DE 286931710
Geschäftsführung und -vertretung: Gideon Martz & Mario Kroschky
die die Vertragsbedingungen mit der jeweils anderen Vertragspartei, nachfolgend auch Besteller oder Vertragspartner genannt, regeln. Als andere Vertragspartei kommen sowohl Unternehmer gemäß § 14 BGB als auch Verbraucher gemäß § 13 BGB in Betracht. Die für Verbraucher geltenden exklusiven Rechte richten diese sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und gelten sowohl nur für jene. Sofern Bestimmungen dieser AGB für Verbraucher gelten und anwendbar sein können, sind eben diese anzuwenden. Im Zweifel gilt jedes Rechtsgeschäft mit MakroSolutions und einem Vertragspartner mit Kaufmannseigenschaft als Handelsgeschäft gemäß § 344 HGB. Für die Geltung dieser AGBs ist die Art des Zustandekommens des Vertrages unerheblich. Die AGBs gelten sowohl für Fernabsatzgeschäfte als auch für direkt getätigte Geschäfte unter Anwesenden. Sie gelten für sämtliche Bestellungen und den dazugehörigen Nebenleistungen. Abweichungen und namentlich anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von MakroSolutions ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind.
§ 2 Angebote und Umfang der Lieferpflicht
(1) Alle unterbreiteten Angebote von MakroSolutions sind grundsätzlich freibleibend, sofern diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die zeitliche Befristung von Angeboten sind preislichen Marktprozessen geschuldet und begründen kein verbindliches Angebot mit Rechtsbindungswillen, sondern gelten als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots an den Angebotsempfänger.
(2) Kaufgegenstand und Leistungsumfang bestimmen sich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung. Darin nicht enthaltene obligatorische Leistungen, die im Rahmen der Bestellung zwangsläufig anfallen und/oder im üblichen Geschäftsverkehr als legitim erachtet werden können, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Technische Angaben gelten als Richtwerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. MakroSolutions behält sich das Recht vor, jederzeit notwendige Änderungen anzubringen. Die Montage ist nicht im Liefer- und Leistungsumfang eingeschlossen. Es gelten die Montagebedingungen von MakroSolutions.
§ 3 Technische Unterlagen
Sämtliche technischen Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen usw., bleiben im Eigentum MakroSolutions. Sie dürfen Dritten gemäß dem Urheberrechtsgesetz nicht zugänglich gemacht und weder kopiert, vervielfältigt noch zur Selbstherstellung benutzt werden.
§ 4 Vorschriften am Bestimmungsort
Der Besteller hat MakroSolutions rechtzeitig auf die am Bestimmungsort geltenden Vorschriften betreffend Lieferung, Montage, betriebliche Erfordernisse, Arbeitnehmerschutz usw. aufmerksam zu machen. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies schriftlich vereinbart ist.
§ 5 Preise
Die Preise verstehen sich in EURO netto ab Werk. Sämtliche Nebenkosten, wie Verpackung, Fracht, Versicherung, Steuern, Gebühren, Zölle, Bewilligungen, Beurkundungen usw. gehen zu Lasten des Bestellers.
§ 6 Zahlungsbedingungen und -verzug
(1) Die Zahlungen sind netto, ohne Abzug von Skonto, Spesen usw. direkt an MakroSolutions gemäß der geltenden Zahlungsbedingungen zu leisten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit die Zahlung unter der in der Rechnung angegebenen Zahlungsbedingung rechtzeitig durchgeführt worden ist und der Zahlungseingang bei MakroSolutions tatsächlich erfolgt.
(2) Für die Fristwahrung ist der Zeitpunkt des Zahlungseingangs bei MakroSolutions entscheidend. Verzögerungen, die der Vertragspartner nicht zu vertreten hat, sind entsprechend unmittelbar nachzuweisen, um nicht in Zahlungsverzug zu geraten.
(3) Bei Zahlungsverzug berechnet MakroSolutions Verzugskosten i.H.v. 9% über dem Basiszinssatz. MakroSolutions behält sich das Recht vor, aus anderen Rechtsgründen höhere Verzugszinsen gemäß § 288 III BGB zu verlangen. Zusätzlich berechnen wir die Verzugspauschale gemäß § 288 V BGB von derzeit EUR 40,-, welche auch für Abschlagszahlungen fällig werden.
(4) Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn die Lieferung ab Werk aus Gründen, die MakroSolutions nicht zu vertreten hat, verzögert wird. Das Fehlen unwesentlicher Teile, welche den Gebrauch des Kaufgegenstandes nicht verunmöglichen, oder allfällige Ansprüche aus Gewährleistung oder anderen Verpflichtungen von MakroSolutions berechtigen nicht zum Aufschub oder zur Kürzung von Zahlungen.
(5) Zahlungsforderungen des Vertragspartners gegen MakroSolutions dürfen nur aufgerechnet werden, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 7 Lieferfrist
(1) Die Lieferfrist in Tagen oder Monaten beginnt, sobald der Vertrag in Kraft getreten ist, allfällige nötige behördliche Formalitäten erledigt und die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Daten bereinigt worden sind. Sie gilt als eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf die Lieferung im Werk versandbereit fertig gestellt ist.
(2) Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:
- wenn der Besteller Angaben, welche MakroSolutions zur Ausführung der Bestellung benötigt, nicht rechtzeitig zustellt, falsch übermittelt oder nachträglich abändert;
- wenn Hindernisse auftreten, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten von MakroSolutions liegen, ungeachtet ob sie bei ihr, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, behördliche Maßnahmen, Naturereignisse;
- wenn der Besteller mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere, wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
(3) Teillieferungen sind zulässig, wobei in diesem Fall als Lieferung die jeweilige Teillieferung gilt. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen verspäteter Lieferung. Wegen Verspätung der Lieferung kann der Besteller nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er MakroSolutions schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat, welche MakroSolutions in schuldhafter Weise nicht einhält.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt MakroSolutions Eigentümer des Kaufgegenstandes. Verfügungen von eigentumsvorbehaltenen Waren, dürfen vom Vertragspartner nur im üblichen Geschäftsverkehr durchgeführt werden, soweit keine Insolvenzbedrohung vorliegt. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen zum Schutz des Eigentums von MakroSolutions, wie etwa bei der amtlichen Eintragung des Eigentumsvorbehaltes, mitzuwirken.
§ 9 Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über. Wird der Transport verzögert oder verunmöglicht aus Gründen, die MakroSolutions nicht zu vertreten hat, so ist MakroSolutions berechtigt, den Kaufgegenstand auf Rechnung und Gefahr des Bestellers bei sich zu lagern oder bei einem Dritten zu hinterlegen.
§ 10 Versicherung
Mit Übergang zu Nutzen und Gefahr obliegt es dem Besteller, den Kaufgegenstand gegen Schäden irgendwelcher Art zu versichern. Auch wenn eine solche Versicherung von MakroSolutions abgeschlossen wird, geht sie auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
§ 11 Transport
Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Besondere Wünsche betreffend Versand sind MakroSolutions rechtzeitig bekannt zu geben. Beschwerden und Ansprüche im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer und den Versicherer zu richten. Schadensersatzansprüche, die innerhalb des Transportes bei dem Transportgut entstehen, sind ausschließlich an den Frachtführer zu richten.
§ 12 Prüfung und Abnahme der Lieferung
Der Besteller hat die Lieferung zu prüfen und MakroSolutions sämtliche Mängel umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 2 Werktagen nach Empfang der Lieferung, schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so gilt die Lieferung gemäß § 377 HGB als genehmigt, und Gewährleistungsansprüche für Mängel, die bei ordnungsgemäßer Prüfung hätten erkannt werden können, entfallen. Übernimmt MakroSolutions die Montage, so wird bei der funktionsbereiten Übergabe ein gemeinsam zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll erstellt, in dem sämtliche Mängel festzuhalten sind. Die Abnahme hat spätestens 2 Tage nach Beendigung der Montagearbeiten zu erfolgen. Die Aufnahme des produktiven Betriebs gilt in jedem Fall als Abnahme. Es gelten darüber hinaus die Montagebedingungen von MakroSolutions.
§ 13 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte am Kaufgegenstand
Die gewerblichen Schutzrechte (insbesondere Patente) und Urheberrechte am Kaufgegenstand stehen ausschließlich MakroSolutions bzw. deren Lizenzgeber zu. Der Besteller erwirbt das Recht, den Kaufgegenstand vertragsgemäß zu benutzen. Der Besteller verpflichtet sich, am Kaufgegenstand und an dessen Teilen angebrachte MakroSolutions-Kennzeichen (Marken, Firmenname usw.) sowie Patent- und Urheberrechtsvermerke weder zu entfernen noch abzuändern.
§ 14 Sachgewährleistung
(1) MakroSolutions verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderungen des Bestellers hin, alle Teile, welche infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach Ihrer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Die Beweislast für offene Mängel obliegt dem Vertragspartner ab der Genehmigung gemäß § 377 II HGB. Mängel, die sich erst im späteren Verlauf zeigen, s.g. verdeckte Mängel, müssen unmittelbar nach Entdeckung bei MakroSolutions angezeigt werden. Ersetzte Teile werden Eigentum von MakroSolutions. Jeder weitere Anspruch des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und Auflösung des Vertrages, ist ausgeschlossen.
(2) Die Gewährleistungszeit beträgt 12 Monate bei Normalbetrieb und 6 Monate bei mehr als zehnstündigem Betrieb täglich; sie beginnt mit Abgang der Lieferung ab Werk oder, wenn MakroSolutions die Montage übernommen hat, nach erfolgter Abnahme (Unterzeichnung Abnahmeprotokoll) oder Aufnahme des produktiven Betriebs.
(3) Werden Versand oder Montage aus Gründen verzögert, die MakroSolutions nicht zu vertreten hat, so endet die Gewährleistungszeit spätestens 18 Monate, nachdem die Lieferung im Werk versandbereit gestellt worden ist.
(4) Für ersetzte Neu-Teile beginnt die Gewährleistungszeit neu zu laufen; sie endet spätestens 12 Monate nach Beginn der Gewährleistungszeit für die Hauptlieferung.
(5) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Gebrauchtteile, Verschleißteile und Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektronischer Einflüsse sowie infolge anderer Gründe, die MakroSolutions nicht zu vertreten hat. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung von MakroSolutions Änderungen oder Reparaturen am Kaufgegenstand vornehmen; ferner, wenn der Besteller nicht umgehend MakroSolutions benachrichtigt und geeignete Maßnahmen trifft, damit der Schaden nicht größer wird und MakroSolutions den Mangel beheben kann.
(6) Macht der Besteller bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist nicht bestimmte Ansprüche aus der Gewährleistung geltend, so erlöschen alle vertraglichen und außervertraglichen Verpflichtungen von MakroSolutions.
(7) Für Fremdprodukte (Erzeugnisse von anderen Herstellern), die von MakroSolutions bestellt und geliefert werden, übernimmt MakroSolutions die gleiche Gewährleistungspflicht des Herstellers. Ausgenommen sind alle Fremderzeugnisse der elektronischen Datenverarbeitung (Hardware und Software). Diesbezüglich richten sich die Gewährleistungsansprüche des Bestellers nach den einschlägigen Bedingungen der Dritthersteller, welche dem Besteller auf Verlangen durch MakroSolutions bekannt gegeben werden. Es ist Sache des Bestellers, mit Drittherstellern Wartungsverträge abzuschließen oder die Wartung von Fremderzeugnissen der elektronischen Datenverarbeitung auf eigene Verantwortung zu übernehmen oder durch Beauftragte vornehmen zu lassen. Für Software, welche durch MakroSolutions entwickelt und dem Besteller verkauft wurde (MakroSolutions-Software) übernimmt MakroSolutions die gleiche Gewährleistungspflicht wie für alle anderen Kaufgegenstände. Während der Gewährleistungsdauer liefert MakroSolutions alle verbesserten Versionen von MakroSolutions-Software unentgeltlich an den Besteller, und dieser verpflichtet sich, die verbesserten Software-Versionen zu installieren und nur diese aktuellen oder verbesserten Versionen zu verwenden.
(8) Service- und Wartungsarbeiten sowie sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kaufgegenständen, welche über die Gewährleistung hinausgehen, übernimmt MakroSolutions in Regie gegen Aufwandentschädigung zu den anwendbaren Standardansätzen und gegen Spesenersatz. Der Besteller kann stattdessen einen Wartungsvertrag mit MakroSolutions abschließen.
§ 15 Rechtsgewährleistung
(1) MakroSolutions leistet Gewähr, dass an Kaufgegenständen bzw. an den von MakroSolutions entwickelten Teilen keine Schutzrechte Dritter, wie insbesondere Patent- und Urheberrechte, bestehen, welche die vertragsgemäße Benutzung am Bestimmungsort ausschließen oder wesentlich einschränken.
(2) Wird der Besteller von Dritten in Anspruch genommen, welche behaupten, der vertragsgemäße Gebrauch am Bestimmungsort verletze deren Schutzrechte, so übernimmt MakroSolutions auf ihre Kosten die Abwehr solcher Ansprüche und ersetzt dem Besteller die ihm rechtskräftig auferlegten Schadenersatzzahlungen an den Dritten. Müssen Unterlassungsansprüche des Dritten gemäß Gerichtsurteil oder nach Auffassung von MakroSolutions anerkannt werden, kann MakroSolutions zudem nach ihrer Wahl
- dem Besteller auf ihre Kosten das Recht zur vertragsgemäßen Benutzung (Lizenz des Dritten) verschaffen;
- den Verkaufsgegenstand oder Teile davon auf ihre Kosten technisch und funktionell gleichwertig so ersetzen, dass keine Schutzrechte des Dritten mehr verletzt werden, und/oder
- den Vertragsgegenstand oder Teile davon gegen Rückerstattung des Preises unter Abzug eines angemessenen Betrags für die bisherige Nutzung zurücknehmen. Eine Rücknahme von Teilen ist jedoch nur zulässig, wenn deren Ersatz durch entsprechende Teile von Drittherstellern technisch und funktionell möglich und dem Besteller eine Preisdifferenz zuzumuten ist oder von MakroSolutions ersetzt wird. Weitergehende gesetzliche Ansprüche aus Rechtsgewährleistung, insbesondere weitergehende Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen. Zudem entfallen die oben aufgeführten Ansprüche, wenn der Besteller MakroSolutions nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen von gerichtlich oder außergerichtlich erhobenen Ansprüchen Dritter Kenntnis gibt, ihr nicht die uneingeschränkte Kontrolle über die Abwehr solcher Ansprüche überlässt und/oder Dritten ohne Zustimmung durch MakroSolutions Zugeständnisse macht.
§ 16 Haftung
(1) MakroSolutions hat den Kaufgegenstand vereinbarungsgemäß auszuführen und die Gewährleistungspflichten zu erfüllen. Hingegen ist jede weitere Haftung gegenüber dem Besteller oder Dritten für irgendwelche Schäden im gesetzlich zulässigen Ausmaß wegbedungen. Schadensersatzansprüche gegen MakroSolutions sind ausgeschlossen, sofern kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Pflichtverletzung vorliegt. Diese Einschränkung gilt allerdings nicht bei wesentlichen Vertragspflichten, die leicht fahrlässig begangen wurden.
(2) Haftungen für Personenschäden und/oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.
§ 17 Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für sämtliche Pflichten der Vertragsparteien ist im Zweifel der Sitz der MakroSolutions.
(2) Neben dem Einzelvertrag und den vorliegenden Allgemeinen Bedingungen ist ergänzend das deutsche Recht anwendbar. Das UN-Kaufrecht findet auf Verträge mit dem Besteller hier keine Anwendung.
(3) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten der Vertragsparteien ist, soweit gesetzlich zulässig, ausschließlich Leipzig.
§ 18 Sonstige Bestimmungen
(1) Sollten vereinzelte Bestimmungen innerhalb dieser AGB ungültig sein oder ungültig werden, so berührt das die übrigen weiterhin gültigen Bestimmungen nicht. An die der ungültigen Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften, die der ursprünglichen Fassung nahekommen und ähnliche Folgen für MakroSolutions haben.
(2) Begründete für ungültig befundene AGB haben auf die Wirksamkeit des damit verbundenen Vertrages keine Auswirkung, unbeachtet des Ausmaßes der AGB-Norm-Ungültigkeit.
(3) Es gelten nur unsere AGB. AGB-Norm-Kollisionen mit denen der Vertragspartner werden durch diese AGB aufgefangen.
Januar 2018